Ergänzung der "Kindergartenordnung"
Vollständiger neuer Absatz
"Wegzug: Bei Wegzug des Kindes aus dem Gemeindegebiet während des Kindergarten/Krippenjahres kann der Kindergarten/Krippenplatz nur bis zum Ende des Kindergarten/Krippenjahres (31.08.) beansprucht werden."