Übermittlungssperre
Sie haben die Möglichkeit, folgende Übermittlungssperren zu beantragen:
- Politische Parteien
- Alters- und Ehejubiläen
- Adressbuchverlage
- Religionsgesellschaft
- Internetauskünfte
Sollten Sie mehrere Wohnungen haben, so wird die Übermittlungssperre nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. In diesem Fall ist es notwendig, dass Sie bei allen Gemeinden, in welchen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.
Die Übermittlungssperre sowie der Widerspruch gegen die Auskunft über das Internet gelten nur im Hinblick auf Anfragen von Privaten. Davon unberührt bleiben Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentlichen Stellen.
Soll die Übermittlungssperre für weitere Personen gelten (z.B. Ehegatte, minderjährige Kinder), so ist ein eigener Antrag zu stellen.
Erforderliche Unterlagen:
Personalausweis bzw. Reisepass
Kosten:
gebührenfrei
Beantragung:
Bei der Übermittlungssperre genügt ein einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss. Die Übermittlungssperre gilt ohne Befristung.
Online-Antrag:
Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre
Ansprechpartner:
Adresse exportieren